Das ist natürlich eine berechtigte Frage.
Nun kann man im Grundgesetz sehr viel auslegen .... und auslgen lassen.
(Durchs Verfassungsgericht, was in den letzten Jahren immer häufiger passiert = man macht ein Gesetz und wartet ab, bis einer dagegen klagt. Wenn's verfassungswidrig erklärt wird, ändert man's wieder ... ein bißchen. Hat aber zunächst mal die Bürgerin und den Bürger zufrieden gestellt = eine neuere Art des Populismus.)
Beim Referendum ist dies etws anders: Volksbefragung (= Referendum) wird expressis verbis in Art 118 GG (sowie dem neu eingefügtem Art 118a) benannt [link
deutsch/
English.
Und da hätte man nicht nur einen 118b einfügen müssen sondern auch generell die Frage der Volksbefragung klären müssen (weil hier eben im GG nur Volksbefragung in Zusammnhang mir Gebietsveränderung aufgenommen wurde, liese sich rückschließen, dass alles andere verfassungswidrig sein könnte. Also hätte 'Volksbefragung' total neu aufgenommen werden müssen. Und eine solch einschneidende Verfassungsänderung hätte ... einer Volksbfragung bedurft
)